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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0056 E 4. Juli 1985 RS 2Stammrechtssatz
Eine mit der Zusatztafel "ausgenommen für Diplomatenfahrzeuge" beschilderte Halteverboteszone wird in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten angeordnet; ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen soll jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission gewährleistet werden (Hinweis E 21.9.1978, 1119/77). Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone ist daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Es genügt, dass das bloße Zufahren zu dem reservierten Parkplatz behindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020114.X01Im RIS seit
26.07.2005