RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0056 E 4. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine mit der Zusatztafel "ausgenommen für Diplomatenfahrzeuge" beschilderte Halteverboteszone wird in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten angeordnet; ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen soll jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission gewährleistet werden (Hinweis E 21.9.1978, 1119/77). Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone ist daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Es genügt, dass das bloße Zufahren zu dem reservierten Parkplatz behindert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020114.X01

Im RIS seit

26.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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