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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §9 Abs1;Rechtssatz
Das Überfahren von Sperrlinien stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 dar, sodass es der Bfr bei Feststehen des objektiven Tatbestandes oblag, den Beweis für ihr mangelndes Verschulden zu führen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X01Im RIS seit
23.10.1986