RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0097

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Überfahren von Sperrlinien stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 dar, sodass es der Bfr bei Feststehen des objektiven Tatbestandes oblag, den Beweis für ihr mangelndes Verschulden zu führen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X01

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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