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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 3 Abs 2 VVG 1950 erstreckt sich in Ermangelung einer anderen, für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme der Einwendungen, sondern auch auf deren materielle Erledigung; das Gleiche muss auch bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten (Hinweis E 15.10.1959, 0568/56, VwSlg 5076 A/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X02Im RIS seit
27.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011