RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0103

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsnorm des § 3 Abs 2 VVG 1950 erstreckt sich in Ermangelung einer anderen, für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme der Einwendungen, sondern auch auf deren materielle Erledigung; das Gleiche muss auch bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten (Hinweis E 15.10.1959, 0568/56, VwSlg 5076 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X02

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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