RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0099

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Es handelt sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel, wenn in der Berufung eine Begründung fehlt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, dass schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0072).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020099.X01

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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