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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §1 Abs2 idF 1985/080;Rechtssatz
Das Vorliegen einer gesicherten Zufahrt begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht. Daher ist eine Aufhebung des Gemeindebescheides durch die Aufsichtsbehörde mit der Begründung verfehlt, es sei die Lösung der Frage, ob die Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei, in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gewonnen worden. Daran ändert auch nichts, dass die mitbeteiligten Partein Miteigentümer der Zufahrt sind, zumal sich aus den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten lässt, dass dem Miteigentümer eine Straße im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060204.X02Im RIS seit
08.03.2006