RS Vwgh 1986/10/23 86/06/0204

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §1 Abs2 idF 1985/080;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer gesicherten Zufahrt begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht. Daher ist eine Aufhebung des Gemeindebescheides durch die Aufsichtsbehörde mit der Begründung verfehlt, es sei die Lösung der Frage, ob die Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei, in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gewonnen worden. Daran ändert auch nichts, dass die mitbeteiligten Partein Miteigentümer der Zufahrt sind, zumal sich aus den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten lässt, dass dem Miteigentümer eine Straße im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060204.X02

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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