Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Auch dann, wenn Unbescholtenheit vorliegt und sich die Behörde in der Strafbemessung damit nicht auseinander gesetzt hat, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH, wenn die belangte Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum (im Ergebnis) nicht überschritten hat. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie - ohne dass dies erforderlich gewesen wäre - noch zusätzlich auf landeseinheitliche RICHTSÄTZE Bezug genommen hat, die ihrer Natur nach gar nicht auf alle jeweils im konkreten Fall zu untersuchenden Kriterien gemäß § 19 Abs 1 VStG und § 19 Abs 2 VStG abstellen können.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X05Im RIS seit
23.10.1986