RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0063

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StGB §34 Z2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch dann, wenn Unbescholtenheit vorliegt und sich die Behörde in der Strafbemessung damit nicht auseinander gesetzt hat, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH, wenn die belangte Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum (im Ergebnis) nicht überschritten hat. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie - ohne dass dies erforderlich gewesen wäre - noch zusätzlich auf landeseinheitliche RICHTSÄTZE Bezug genommen hat, die ihrer Natur nach gar nicht auf alle jeweils im konkreten Fall zu untersuchenden Kriterien gemäß § 19 Abs 1 VStG und § 19 Abs 2 VStG abstellen können.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X05

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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