RS Vwgh 1986/10/23 85/02/0251

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;

Rechtssatz

Abgesehen vom Wortlaut des § 72 Abs 3 AVG, welcher allein auf die Versäumung einer mündlichen Verhandlung abgestellt, bleibt für eine auf die Versäumung einer Rechtsmittelfrist abstellende, ausdehnende Interpretation nach dem offenbaren Zweck dieser Bestimmung, bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages die Schaffung eines rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Bescheides zu verhindern, kein Raum. Dieser Zweck würde nämlich auch bei Zuwarten mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel, welches infolge Versäumung der Rechtmittelfrist als unzulässig, weil verspätet, anzusehen ist, nicht erfüllt, weil die inzwischen eingetretene Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides durch die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels (zunächst) nicht beseitigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985020251.X04

Im RIS seit

23.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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