RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0096

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0068 E 4. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Eine fehlerhaft Angabe des Meldungslegers (hinsichtlich einer ampelgeregelten Kreuzung), führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch andere Angaben (hinsichtlich Geschwindigkeitsfeststellung) bzw Feststellungen falsch sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020096.X04

Im RIS seit

21.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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