TE Vfgh Beschluss 2003/3/12 B368/03 - B155/03

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art119a Abs5
Nö AbgabenO 1977 §215
Nö GdO 1973 §61
Krnt LAO 1991 §217
Klagenfurter Stadtrecht 1998 §92

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Abgabenbescheid betreffend eine Kanaleinmündungsabgabe mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch Erhebung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid vom 22. April 2002 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gföhl den Beschwerdeführern eine Kanaleinmündungsabgabe in näher bezeichneter Höhe vor. Die dagegen erhobene Berufung wies der Stadtrat dieser Gemeinde mit Bescheid vom 12. Feber 2003 ab. Zuvor hatte bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides heißt es: "Gegen diesen Bescheid ist gemäß §215 NÖ. Abgabenordnung 1977 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VfGG kann nur ein Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges durch die in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde erlassen worden ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sieht §61 NÖ Gemeindeordnung 1973 LGBl. 1000-12 nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. etwa - gleichfalls zu einer Abgabensache - VfSlg. 14351/1995).

Daran ändert es nichts, daß gemäß §215 NÖ Abgabenordnung 1977 LGBl. 3400-9 gegen Berufungsentscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die gemeinderechtliche Vorstellung ist nämlich kein ordentliches Rechtsmittel (VfSlg. 8641/1979; VfGH 28.10.1997, B2575/97; vgl. auch VfSlg. 5353/1966, 5505/1967, 6073/1969, 8773/1980, 9770/1983, 12273/1990, 12992/1992, 14181/1995, 15004/1997); dies ergibt sich schon aus Art119a Abs5 B-VG, wonach in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig ist.

3. Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Abgaben Gemeinde-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B368.2003

Dokumentnummer

JFT_09969688_03B00368_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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