RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0008

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GVG Slbg 1974 §5 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Begnügt sich der Spruch des Bescheides neben anderen Gesetzeszitaten mit dem des § 5 Abs 1 Slbg GVG ohne Nennung eines der drei in Frage kommenden Ziffern (1, 2 oder 3), so liegt nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vor, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt (Hinweis E 13.1.1931, 0762/29, E 10.1.1967, 0739/66, VwSlg 7051 A/1967). Aus dem Satz "... das Grundstück ginge dem Bauerngut für immer verloren, der lebensfähige bäuerliche Betrieb würde zu einem Nebenerwerbsbetrieb absinken...", ergibt sich zweifelsfrei, dass nur das Nichtvorliegen des Tatbestandes nach § 5 Abs 1 Z 3 Slbg GVG angenommen wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020008.X01

Im RIS seit

20.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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