RS Vwgh 1986/10/23 86/06/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauRallg;
VwGG §27;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf, dass über den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung neuerlich entschieden wird. Ein gestellter Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ist in einem solchen Fall mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen; unterbleibt diese Entscheidung, ist allerdings eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060147.X02

Im RIS seit

03.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten