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L82000 BauordnungNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf, dass über den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung neuerlich entschieden wird. Ein gestellter Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ist in einem solchen Fall mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen; unterbleibt diese Entscheidung, ist allerdings eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060147.X02Im RIS seit
03.01.2006Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009