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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als Berufung im Sinne des § 49 Abs 2 VStG 1950 zu werten ist, ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 16.12.1983, 83/02/0175).
Schlagworte
StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X01Im RIS seit
23.10.1986