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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Auch das das Ende eine Halteverbotes anzeigende Verkehrszeichen ist in die Betrachtung miteinzubeziehen, weil auch dadurch, dass lediglich ein Verkehrszeichen mit der Zusatztafel "Ende" sichtbar ist, hinreichend vom Bestand einer Verkehrsbeschränkung Kenntnis erlangt werden kann (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020109.X02Im RIS seit
21.09.2005