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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0114 E 14. November 1985 VwSlg 11941 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov (1.1.1980) ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080033.X02Im RIS seit
19.09.2005