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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF 1973/031 1976/704;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass bei einem zeitlichen Abstand von zweieinviertel Jahren zwischen der Übernahme der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer und der Holzbringung nicht mehr von Maßnahmen gesprochen werden könne, die im Anschluss an die Liegenschaftsübernahme zur Beseitigung bereits vorhandener Windbrüche gesetzt wurden, so setzt sie sich mit der im Vorerk. vom 26.3.1982, 81/08/0175 = ZfVB 1983/3/1257 ausgedrückten Rechtsanschauung des VwGH entgegen § 63 Abs 1 VwGG in Widerspruch. Für die Annahme einer betrieblichen Nutzung reicht eine solche punktuelle, der Beseitigung eines Elementarschadens aus der Zeit des Vorgängers dienende Maßnahme nicht hin. Dabei macht es, sofern nur die Beseitigungsmaßnahmen nicht über diesen Rahmen hinausgehen und keine Wiederaufforstungsmaßnahmen etc gesetzt werden, keinen Unterschied, ob das vorhandene Katastrophenholz sofort oder wie hier erst zweieinviertel Jahre später beseitigt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080082.X01Im RIS seit
17.11.2004