RS Vwgh 1986/10/23 84/08/0082

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF 1973/031 1976/704;
LAG 1948 §5 Abs1 Satz1 idF 1974/782;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass bei einem zeitlichen Abstand von zweieinviertel Jahren zwischen der Übernahme der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer und der Holzbringung nicht mehr von Maßnahmen gesprochen werden könne, die im Anschluss an die Liegenschaftsübernahme zur Beseitigung bereits vorhandener Windbrüche gesetzt wurden, so setzt sie sich mit der im Vorerk. vom 26.3.1982, 81/08/0175 = ZfVB 1983/3/1257 ausgedrückten Rechtsanschauung des VwGH entgegen § 63 Abs 1 VwGG in Widerspruch. Für die Annahme einer betrieblichen Nutzung reicht eine solche punktuelle, der Beseitigung eines Elementarschadens aus der Zeit des Vorgängers dienende Maßnahme nicht hin. Dabei macht es, sofern nur die Beseitigungsmaßnahmen nicht über diesen Rahmen hinausgehen und keine Wiederaufforstungsmaßnahmen etc gesetzt werden, keinen Unterschied, ob das vorhandene Katastrophenholz sofort oder wie hier erst zweieinviertel Jahre später beseitigt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984080082.X01

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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