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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Rechtssatz
Durch § 19 Abs 7 StVO soll sichergestellt werden, dass der Wartepflichtige nicht nur durch den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers (Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen), sondern auch durch die Durchführung dieses Fahrmanövers bis zu seiner Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der im Abs 7 dargestellten Weise "behindert" (Hinweis auf OGH 11.3.1980, ZVR 1980, 314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020081.X04Im RIS seit
11.05.2005