Wurde dem Bf ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt, vom Bfr jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beistellung eines Armenvertreters gestellt und dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechtes seien nicht gegeben, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG 1965 mit der Zustellung des die Bewilligung des Armenrechtes abweisenden Beschlusses an den Bfr neu zu laufen.