RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0155

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Wird die versäumte Handlung nicht (spätestens) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, liegt ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel vor (Hinweis E 28.6.1982, 82/10/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020155.X01

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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