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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wird die versäumte Handlung nicht (spätestens) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, liegt ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel vor (Hinweis E 28.6.1982, 82/10/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020155.X01Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010