RS Vwgh 1986/10/23 86/06/0204

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Überprüfungspflicht der Aufsichtsbehörde ist auf jenen Themenkreis beschränkt, der durch das sich aus den subjektivöffentlichen Nachbarrechten ergebende und damit beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn abgesteckt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060204.X01

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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