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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Überprüfungspflicht der Aufsichtsbehörde ist auf jenen Themenkreis beschränkt, der durch das sich aus den subjektivöffentlichen Nachbarrechten ergebende und damit beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn abgesteckt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060204.X01Im RIS seit
08.03.2006