RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0135

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet hat (Hinweis E 4.3.1983, 83/02/0018).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020135.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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