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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet hat (Hinweis E 4.3.1983, 83/02/0018).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020135.X01Im RIS seit
24.06.2005