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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 litc;Rechtssatz
Aus der Formulierung des § 2 VVG "noch zum Ziele führend" ist zwingend abzuleiten, dass mit dem gehinderten Mittel zu vollstrecken ist. Die Ansicht, dass Titel, deren Erfüllung vorerst auf Schwierigkeiten stößt, nicht vollstreckbar wären, widerspricht dem Sinn dieser Schutznorm. Aus diesen Erwägungen sieht der VwGH keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtssprechung abzugehen, wonach Schwierigkeiten bei der Durchführung des behördlichen Auftrages keinen Berufungsgrund im Sinne des § 10 Abs 2 lit c VVG darstellen (Hinweis E 27.11.1962, 0794/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060235.X01Im RIS seit
04.01.2006Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010