RS Vwgh 1986/10/23 86/06/0235

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 litc;
VVG §2;

Rechtssatz

Aus der Formulierung des § 2 VVG "noch zum Ziele führend" ist zwingend abzuleiten, dass mit dem gehinderten Mittel zu vollstrecken ist. Die Ansicht, dass Titel, deren Erfüllung vorerst auf Schwierigkeiten stößt, nicht vollstreckbar wären, widerspricht dem Sinn dieser Schutznorm. Aus diesen Erwägungen sieht der VwGH keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtssprechung abzugehen, wonach Schwierigkeiten bei der Durchführung des behördlichen Auftrages keinen Berufungsgrund im Sinne des § 10 Abs 2 lit c VVG darstellen (Hinweis E 27.11.1962, 0794/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060235.X01

Im RIS seit

04.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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