RS Vwgh 1986/10/23 86/06/0147

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird (in einer Bausache) ein Devolutionsantrag direkt bei der Gemeindevertretung (Gemeinderat) eingebracht, so hat diese (dieser) über diesen Antrag selbst dann zu entscheiden, wenn diese (dieser) der Meinung ist, dass die Gemeindevertretung (Gemeinderat) wegen Unzuständigkeit für die Erledigung nicht zuständig sei; in diesem Fall wäre eben wegen Unzuständigkeit der Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen gewesen. Eine Abtretung des Devolutionsantrages gemäß § 6 Abs 1 AVG 1950 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er gemäß § 73 Abs 2 AVG 1950 unmittelbar bei der Oberbehörde (hier: Landesregierung) selbst einzubringen ist, und sohin eine andere als die angerufene Behörde keinesfalls meritorisch entscheiden darf (Hinweis E 15.3.1950, 1251/49, E 11.9.1968, 1016/67).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060147.X01

Im RIS seit

03.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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