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L82000 BauordnungNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird (in einer Bausache) ein Devolutionsantrag direkt bei der Gemeindevertretung (Gemeinderat) eingebracht, so hat diese (dieser) über diesen Antrag selbst dann zu entscheiden, wenn diese (dieser) der Meinung ist, dass die Gemeindevertretung (Gemeinderat) wegen Unzuständigkeit für die Erledigung nicht zuständig sei; in diesem Fall wäre eben wegen Unzuständigkeit der Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen gewesen. Eine Abtretung des Devolutionsantrages gemäß § 6 Abs 1 AVG 1950 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er gemäß § 73 Abs 2 AVG 1950 unmittelbar bei der Oberbehörde (hier: Landesregierung) selbst einzubringen ist, und sohin eine andere als die angerufene Behörde keinesfalls meritorisch entscheiden darf (Hinweis E 15.3.1950, 1251/49, E 11.9.1968, 1016/67).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060147.X01Im RIS seit
03.01.2006Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009