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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass allenfalls eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung (hier: betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aus Gründen des Umweltschutzes auf der Rheintalautobahn) fehlte, kann bei der Strafbemessung (auf Grund eines bereits rechtskräftigen Schuldspruches) nicht mehr berücksichtigt werden.
Schlagworte
StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X02Im RIS seit
23.10.1986