RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0063

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass allenfalls eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung (hier: betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aus Gründen des Umweltschutzes auf der Rheintalautobahn) fehlte, kann bei der Strafbemessung (auf Grund eines bereits rechtskräftigen Schuldspruches) nicht mehr berücksichtigt werden.

Schlagworte

Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X02

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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