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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Antrag (auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dieser Ausspruch, sodass darauf nicht einzugehen ist, ob der Antrag aus einem anderen Grund zurückzuweisen oder abzuweisen gewesen wäre. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist in einem solchen Fall gegeben, weil ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die zuständige Behörde besteht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X01Im RIS seit
27.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011