RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0103

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag (auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dieser Ausspruch, sodass darauf nicht einzugehen ist, ob der Antrag aus einem anderen Grund zurückzuweisen oder abzuweisen gewesen wäre. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist in einem solchen Fall gegeben, weil ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die zuständige Behörde besteht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X01

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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