RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §65;
VStG §66;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3096/80 E 5. November 1980 VwSlg 10284 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen § 66 Abs 1, hinsichtlich der letzteren aber § 64 Abs 1 und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020111.X01

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten