RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0103

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde (und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat) zu entscheiden. Das ist dann, wenn ein Berufungsbescheid ergangen ist (auch wenn dieser auf Grund eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs 2 VStG 1950 nur die Strafbemessung betrifft), die Berufungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X04

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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