Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde (und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat) zu entscheiden. Das ist dann, wenn ein Berufungsbescheid ergangen ist (auch wenn dieser auf Grund eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs 2 VStG 1950 nur die Strafbemessung betrifft), die Berufungsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X04Im RIS seit
27.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011