TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/20 2004/21/0327

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §24;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Sacha & Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 2004, Zl. 141.409/2- III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG" ab.

Zur Begründung dieses Bescheides verwies sie darauf, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit Gutachten vom 24. Februar 2004 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer die Erfordernisse des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG nicht erfülle. Die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen. Er sei Käufer und Betreiber eines Imbissstandes mit der Bezeichnung "Döner-Kebab-Pizza-Hausimbissstand". Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Tätigkeit iVm einem Transfer von Kapital und der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorgebracht habe, ein negatives Gutachten erstattet worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers beabsichtige er, in den genannten Imbissstand ca. EUR 40.000,-- zu investieren und dort zwei bis drei Dienstnehmer zu beschäftigen. Durch den Verkauf könnte der Verkäufer des Imbissstandes nun zwei weitere Lokale betreiben und dadurch würden weitere Arbeitsplätze geschaffen werden.

In der vom Beschwerdeführer angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit könne die belangte Behörde keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erkennen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben hinsichtlich eines Betriebskonzepts gemacht und auch keine Gewerbeberechtigung vorgelegt. Es sei auch kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich sowie die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen und eine qualifizierte Leistung durch den Beschwerdeführer ersichtlich. Seiner Arbeitsleistung sei ausschließlich ein persönliches und einzelbetriebliches Interesse zuzumessen; eine ökonomische Gesamtbedeutung sei nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen der von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des § 24 AuslBG zu bejahen gewesen wären.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, Zlen. 2005/21/0262 bis 0265, und vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0430) ausgeführt hat, ergibt sich aus § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden.

Ein derartiger Impuls ist aus der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Dieser hat im Verwaltungsverfahren zuletzt in der Stellungnahme vom 6. September 2004 vorgebracht, dass er den Imbissstand käuflich erworben habe und beabsichtige, in diesen Imbissstand etwa EUR 40.000,-- zu investieren und dort zwei bis drei Dienstnehmer zu beschäftigen. Der Verkauf des Imbissstandes wäre für den Verkäufer die Voraussetzung dafür, dass er zwei weitere Lokale mit drei bis vier Dienstnehmern bzw. zwei bis drei Dienstnehmern betreiben könnte. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid enthält darüber hinaus das Vorbringen, dass der Verkäufer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt werden soll.

Somit liegt der wirtschaftliche Zweck des geschäftlichen Vorgangs darin, dem Verkäufer des Imbissstandes durch die Zuführung von Kapital die Führung von zwei anderen Imbissständen zu ermöglichen, von denen - wie aus dem Vorbringen ersichtlich ist - zumindest einer bereits besteht. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen kann aus diesem Vorgang nicht abgeleitet werden. Einem gastgewerblichen Betrieb kommt nämlich - jedenfalls bei geringen Umsätzen - kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0378). Umsatzzahlen hat der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise bekannt gegeben.

Was die behaupteten Investitionen betrifft, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise konkret dargelegt, welche Investitionen er vorzunehmen beabsichtige. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern bloß durch den Eigentümerwechsel die behaupteten Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.

Die Beschwerde geht aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer werden soll und enthält keine tragfähigen Argumente, auf Grund welcher wirtschaftlichen Vorgänge ein behaupteter gesamtwirtschaftlicher Nutzen eintreten sollte.

Es kann daher insgesamt der Ansicht der belangten Behörde, dass mit der beabsichtigten Tätigkeit primär der eigene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geschaffen werden soll, nicht erfolgreich entgegengetreten werden.

Soweit die Beschwerde die Anleitungspflicht der belangten Behörde anspricht, übersieht sie, dass von dieser Manuduktionspflicht nicht erfasst ist, dem Antragsteller ein inhaltliches Vorbringen nahe zu legen, das zum Erfolg des Antrags führen könnte (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2000, Zl. 98/21/0518).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. Dezember 2007

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210327.X00

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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