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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Berufungsbehörde ohne gesetzlichen Anlass einen Verbesserungsauftrag erteilte (hier: Nachbringen der erforderlichen Begründung im Berufungsschriftsatz) und demnach - obwohl auch die Verbesserung außerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte - ein Ermittlungsverfahren durchführte, vermag ein subjektives Recht des Berufungswerbers auf Sacherledigung seines außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist und auch außerhalb der weiteren Verbesserungsfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0125).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsmittelbelehrung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020087.X02Im RIS seit
21.06.2005