RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0087

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Berufungsbehörde ohne gesetzlichen Anlass einen Verbesserungsauftrag erteilte (hier: Nachbringen der erforderlichen Begründung im Berufungsschriftsatz) und demnach - obwohl auch die Verbesserung außerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte - ein Ermittlungsverfahren durchführte, vermag ein subjektives Recht des Berufungswerbers auf Sacherledigung seines außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist und auch außerhalb der weiteren Verbesserungsfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0125).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsmittelbelehrung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020087.X02

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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