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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Behauptung "die angeführte Verbotstafel wurde nicht ordnungsgemäß kundgemacht" ist inhaltlich nicht genügend bestimmt, um die Behörde zur Abhaltung eines Augenscheines zu veranlassen. Hat es die Partei unterlassen, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der V konkret ergeben soll, so handelt es sich bei dem von ihr beantragten Augenschein um einen Erkundungsbeweis. Einen solchen Beweisantrag braucht die Behörde nicht zu folgen (Hinweis E 20.2.1986, 85/02/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020284.X02Im RIS seit
07.04.2005