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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 35b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. September 2007, Zl. St 212/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 5 und 12 sowie den §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 86 Abs. 1 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem vorher bekannt gegebenen Vertreter des Beschwerdeführers am 3. August 2007 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt. Dieser teilte mit Fax vom 30. August 2007 der genannten Behörde mit, dass das Vollmachtsverhältnis schon seit längerer Zeit nicht mehr bestehe, und ersuchte die Behörde, den Aufenthaltsverbotsbescheid direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen. Mit Schreiben vom 21. August 2007 übermittelte er den genannten Bescheid selbst an den Beschwerdeführer. Dieser erhob am 27. August 2007 Berufung und teilte mit, dass er seit Dezember 2006 nicht mehr vertreten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht nicht genüge, wenn dieser Widerruf dem Rechtsanwalt bekannt gegeben werde; vielmehr müsse dies auch der Behörde mitgeteilt werden. Da dies nicht erfolgt sei, sei von einer rechtswirksamen Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers auszugehen. Da diese Zustellung am 3. August 2007 erfolgt sei, erweise sich die am 31. August 2007 eingebrachte Berufung als verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht zu seinem damaligen Vertreter im Dezember 2006 "gekündigt (habe) und (…) berechtigterweise davon ausgehen (konnte), dass mein ehemaliger Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses auch der BH Urfahr-Umgebung mitteilt". Dass eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt wäre, behauptet aber auch die Beschwerde nicht.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, werden ein Widerruf des Machtgebers bzw. eine Kündigung des Machthabers nur und erst dann nach außen wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 26 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Da somit der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid bereits am 3. August 2007 wirksam an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, hat die belangte Behörde die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung zutreffend als verspätet zurückgewiesen.
Es lässt daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 20. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210448.X00Im RIS seit
12.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008