RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §48;
AVG §54;

Rechtssatz

Die Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen Zeugen an Ort und Stelle (unter Zuhilfenahme bestimmter örtlicher Fixpunkte) zu vernehmen, da die Zuverlässigkeit von Entfernungsangaben erheblich steige, wenn Entfernungen in der Natur gezeigt würden, erfolgte schon in Hinblick auf § 29 Abs 1 AVG, zu Unrecht, wenn der Zeuge seinem Aufenthalt (Aufenthaltsitz), aus dem er vorzuladen wäre, nicht im Amtsbereich der Behörde hat, würde diese doch durch eine Ladung des Zeugen ihren örtlichen Wirkungsbereich überschreiten und damit rechtswidrig handeln (Hinweis E VfGH 2.7.1968, VfSlg 5746).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020081.X05

Im RIS seit

11.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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