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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung nur aus Gründen des Umweltschutzes (hier: 100 km/h auf der Rheintalautobahn) verordnet, so handelt es sich um Gründe, die im besonderen öffentlichen Interesse gelegen sind, weshalb dessen Gefährdung bei der Strafbemessung von Bedeutung ist.
Schlagworte
StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X03Im RIS seit
23.10.1986