RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0063

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung nur aus Gründen des Umweltschutzes (hier: 100 km/h auf der Rheintalautobahn) verordnet, so handelt es sich um Gründe, die im besonderen öffentlichen Interesse gelegen sind, weshalb dessen Gefährdung bei der Strafbemessung von Bedeutung ist.

Schlagworte

Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X03

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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