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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Kann ein Verkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden, so liegt eine gehörige Kundmachung der zu Grunde liegenden Verordnung nicht vor (Hinweis E 25.4.1985, 84/02/0267). Für die Erkennbarkeit der gegenständlichen Verkehrszeichen sind neben deren Aufstellungsort und ihrer Anbringungsart (parallel oder in einer Normale zum Fahrbahnrand) auch der absolute Abstand der Verkehrszeichen voneinander, die Tiefe der Verbreiterung der Straße und der Winkel, in dem die Verbreiterung erfolgt, maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020109.X01Im RIS seit
21.09.2005