RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0109

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §54;

Rechtssatz

Kann ein Verkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden, so liegt eine gehörige Kundmachung der zu Grunde liegenden Verordnung nicht vor (Hinweis E 25.4.1985, 84/02/0267). Für die Erkennbarkeit der gegenständlichen Verkehrszeichen sind neben deren Aufstellungsort und ihrer Anbringungsart (parallel oder in einer Normale zum Fahrbahnrand) auch der absolute Abstand der Verkehrszeichen voneinander, die Tiefe der Verbreiterung der Straße und der Winkel, in dem die Verbreiterung erfolgt, maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020109.X01

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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