RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs3;

Rechtssatz

Selbst bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei kann von einem "ausschließlichen" Verschulden derselben keine Rede sein, wenn die Behörde fast vier Monate verstreichen ließ, bevor sie tätig wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020102.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten