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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs3;Rechtssatz
Selbst bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei kann von einem "ausschließlichen" Verschulden derselben keine Rede sein, wenn die Behörde fast vier Monate verstreichen ließ, bevor sie tätig wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020102.X01Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011