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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Ansicht der Bf, dass bei Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cbm den Eigentümern benachbarter Grundstücke, auch wenn die Entfernung der Grundstücksgrenzen den sich aus § 25 Abs 3 BGG ergebenden Maßen entspricht, Parteistellung zukomme, wenn ihre Grenzen mehr als 15 m entfernt sind, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 1 lit a BauPolG.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060031.X01Im RIS seit
29.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009