RS Vwgh 1986/10/24 84/17/0186

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0105 E 20. September 1984 VwSlg 5915 F/1984 RS 12

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170186.X05

Im RIS seit

24.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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