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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §2;Rechtssatz
Für eine devisenrechtliche Bewilligung ist es ohne Bedeutung, ob die geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers in Österreich ansonsten zu Devisenzuflüssen in beträchtlicher Höhe geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170119.X07Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011