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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §3 Z5;Rechtssatz
Geht es der Behörde nur um die Hintanhaltung eines "ungerechtfertigt hohen" Devisenabflusses, dann schließt sie mit einer generellen Verweigerung der Bewilligung von Geschäften nach § 3 Z 5 DevG über das Ziel; sie müßte begründen, wo die Grenze zwischen einen ungerechtfertigt hohem und einem der Höhe nach noch gerechtfertigten Devisenabfluß zu ziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170119.X05Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011