RS Vwgh 1986/10/24 84/17/0119

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §3 Z5;
DevG Präambel;

Rechtssatz

Geht es der Behörde nur um die Hintanhaltung eines "ungerechtfertigt hohen" Devisenabflusses, dann schließt sie mit einer generellen Verweigerung der Bewilligung von Geschäften nach § 3 Z 5 DevG über das Ziel; sie müßte begründen, wo die Grenze zwischen einen ungerechtfertigt hohem und einem der Höhe nach noch gerechtfertigten Devisenabfluß zu ziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170119.X05

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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