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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs5;Rechtssatz
Einem Wiederaufnahmsantrag in einer Verfahrenshilfesache kam schon nach der Rechtslage vor der VwGG-Novelle BGBl Nr 298/1984 hinsichtlich des Verfahrens, für das die Verfahrenshilfe begehrt wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt umso mehr für die nach der Novelle 1984 geschaffene Rechtslage, nach der eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig ist (Hinweis B 29.4.1983, 81/17/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983170046.X01Im RIS seit
15.03.2005