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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §8 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0201 E 18. Jänner 1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch Kleben von Stempelmarken ist ausschließlich dem § 8 Abs 4 lit b zu unterstellen, während die lit a auf die Fälle abstellt, daß erstens ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Steuer ordnungsgemäß entrichtet hat, dies bei einer Überprüfung nicht nachweisen kann, bzw zweitens die Steuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt. Wird daher auf andere Weise die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Steuer erwiesen, ist allenfalls (zusätzlich) auch eine Erhöhung nach § 8 Abs 4 lit b KfzStG festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170186.X02Im RIS seit
24.10.1986Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013