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21/06 WertpapierrechtNorm
DevG §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, daß Wechsel Zahlungsmittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 DevG sind, hindert die Anwendung des § 3 Z 5 DevG nicht. Indossiert ein inländischer Wechselgläubiger einen auf Schilling lautenden, von einem Inländer angenommenen Wechsel an einen Ausländer, so verfügt er damit über eine Forderung in
inländischer Währung gegenüber einem Inländer zugunsten eines Ausländers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170119.X08Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011