RS Vwgh 1986/10/24 85/17/0144

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 impl;
BAO §311 impl;
LAO NÖ 1977 §215;
LAO NÖ 1977 §232 Abs2;
Statut Krems/Donau 1977 §38 Abs3 Z7;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, über eine Berufung selbst dann (und zwar durch Zurückweisung) zu entscheiden, wenn sich diese gegen einen "Nichtbescheid" richtet. Bei Verletzung dieser Pflicht steht die Säumnisbeschwerde zu (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0096, E 19.7.1984, 84/17/0053).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170144.X01

Im RIS seit

24.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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