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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
BAO §281 impl;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, über eine Berufung selbst dann (und zwar durch Zurückweisung) zu entscheiden, wenn sich diese gegen einen "Nichtbescheid" richtet. Bei Verletzung dieser Pflicht steht die Säumnisbeschwerde zu (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0096, E 19.7.1984, 84/17/0053).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170144.X01Im RIS seit
24.10.1986Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015