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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs10Beachte
Rechtssatz
Das Verbandzeug und die Warneinrichtung - in § 102 Abs 10 KFG 1967 als vom Lenker mitzuführend genannt -, fallen nicht unter den Begriff der Teile und Ausrüstungsgegenstände des § 58 Abs 1 legcit, vielmehr unter den Begriff der "Ausstattungsgegenstände". Sie sind solche Ausstattungsgegenstände, die zugänglich zu machen sind, sofern dies zum Zweck der Überwachung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine solche Vorschrift ist der § 102 Abs 10 legcit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes darf zwar nicht schlechthin das Verlangen stellen, ihm jederlei Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges zugänglich zu machen; sehr wohl ist ein solches Verlangen aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um Ausstattungsgegenstände im Sinne des § 102 Abs 10 legcit handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X07Im RIS seit
16.07.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020