RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1986
beobachten
merken

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10
KFG 1967 §102 Abs11
KFG 1967 §58 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/18/0112

Rechtssatz

Das Verbandzeug und die Warneinrichtung - in § 102 Abs 10 KFG 1967 als vom Lenker mitzuführend genannt -, fallen nicht unter den Begriff der Teile und Ausrüstungsgegenstände des § 58 Abs 1 legcit, vielmehr unter den Begriff der "Ausstattungsgegenstände". Sie sind solche Ausstattungsgegenstände, die zugänglich zu machen sind, sofern dies zum Zweck der Überwachung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine solche Vorschrift ist der § 102 Abs 10 legcit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes darf zwar nicht schlechthin das Verlangen stellen, ihm jederlei Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges zugänglich zu machen; sehr wohl ist ein solches Verlangen aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um Ausstattungsgegenstände im Sinne des § 102 Abs 10 legcit handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X07

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten