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KFGNorm
KFG 1967 §58 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 58 Abs 1 KFG 1967 ergibt sich, dass nicht jeder Teil und jeder Ausrüstungsgegenstand des Fahrzeuges der Prüfungspflicht unterliegen, sondern nur solche, die einerseits bei Betrieb betätigt werden und die andererseits für die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit von Bedeutung sind; dh es ergibt sich aus § 58 Abs 1 legcit eine sachlich beschränkte Prüfungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X05Im RIS seit
16.07.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020