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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §96 impl;Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs 2 NÖ LAO 1977 gilt, daß bei den im Lochkartenverfahren oder in ähnlichen Verfahren hergestellten Ausfertigungen die ausgedruckte Namensabgabe als Unterschrift iSd § 73 Abs 1 BAO. Ebenso wie der letzte Satz des § 96 BAO bezieht sich auch diese Regelung des § 73 Abs 2 NÖ AO 1977 nur auf das Unterschriftserfordernis auf den Ausfertigungen, dispensiert aber nicht von jenem auf der Urschrift des Bescheides (Hinweis E 20.6.1986, 86/17/0075, E 2.7.1986, 86/03/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170144.X02Im RIS seit
24.10.1986Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015