RS Vwgh 1986/10/24 85/17/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1986
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96 impl;
LAO NÖ 1977 §73 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs 2 NÖ LAO 1977 gilt, daß bei den im Lochkartenverfahren oder in ähnlichen Verfahren hergestellten Ausfertigungen die ausgedruckte Namensabgabe als Unterschrift iSd § 73 Abs 1 BAO. Ebenso wie der letzte Satz des § 96 BAO bezieht sich auch diese Regelung des § 73 Abs 2 NÖ AO 1977 nur auf das Unterschriftserfordernis auf den Ausfertigungen, dispensiert aber nicht von jenem auf der Urschrift des Bescheides (Hinweis E 20.6.1986, 86/17/0075, E 2.7.1986, 86/03/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170144.X02

Im RIS seit

24.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten