RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1986
beobachten
merken

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/18/0112

Rechtssatz

Wird für mehrere Delikte (hier: § 7 Abs 1 StVO 1960, § 11 Abs 2 StVO 1960, § 52 Z 10 a StVO 1960) die nach den Gesetzen der Physik und den Lebenserfahrungen nur innerhalb einer Zeitspanne von mehr als einer Minute begangen werden können, die Tatzeit mit der Stunde und mit einer bestimmten Minute angegeben, so wird dadurch, wenn die Gefahr der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch eine Doppelbestrafung des Beschuldigten (Bestraften) gegeben ist, die Umschreibung der Tatzeit noch nicht rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X02

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten