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KFGNorm
VStG §44a litaBeachte
Rechtssatz
Wird für mehrere Delikte (hier: § 7 Abs 1 StVO 1960, § 11 Abs 2 StVO 1960, § 52 Z 10 a StVO 1960) die nach den Gesetzen der Physik und den Lebenserfahrungen nur innerhalb einer Zeitspanne von mehr als einer Minute begangen werden können, die Tatzeit mit der Stunde und mit einer bestimmten Minute angegeben, so wird dadurch, wenn die Gefahr der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch eine Doppelbestrafung des Beschuldigten (Bestraften) gegeben ist, die Umschreibung der Tatzeit noch nicht rechtswidrig.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X02Im RIS seit
16.07.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020