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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Abgabenbescheid betreffend eine Kanaleinmündungsabgabe mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch Erhebung einer Vorstellung an die AufsichtsbehördeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 7. Jänner 2002 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Kanalgebühr in näher bezeichneter Höhe für 2002 und "ab 2003 bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage" vor. Die dagegen erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 ab und änderte den Spruch dahingehend, daß die Kanalgebühr nur für 2002 vorgeschrieben werde. Zuvor hatte bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.
In der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides heißt es: "Gegen diesen Bescheid ist gemäß §91 Abs2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 bzw. §217 der Landesabgabenordnung 1991 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig. Unter Hinweis auf §92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VfGG kann nur ein Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges durch die in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde erlassen worden ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §92 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 LGBl. 70 nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. etwa - gleichfalls zu einer Abgabensache und der Rechtslage nach dem Klagenfurter Stadtrecht [damals 1993] - VfSlg. 14351/1995).
Daran ändert es nichts, daß gemäß §217 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991 LGBl. 128 gegen Berufungsentscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die gemeinderechtliche Vorstellung ist nämlich kein ordentliches Rechtsmittel (VfSlg. 8641/1979; VfGH 28.10.1997, B2575/97; vgl. auch VfSlg. 5353/1966, 5505/1967, 6073/1969, 8773/1980, 9770/1983, 12273/1990, 12992/1992, 14181/1995, 15004/1997); dies ergibt sich schon aus Art119a Abs5 B-VG, wonach in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig ist. Zwar kann die zuständige Gesetzgebung dies für Städte mit eigenem Statut ausschließen, doch ist im Klagenfurter Stadtrecht, wie oben ausgeführt, eine Vorstellung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil nach §92 Abs1 ausdrücklich vorgesehen.
3. Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Abgaben Gemeinde-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B155.2003Dokumentnummer
JFT_09969688_03B00155_00