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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Mit der Tatortumschreibung "Wien 10, Autobahn A 23, Höhe Laxenburger Straße Richtung Süden" steht zweifelsfrei fest, in welchem Bereich der A 23 die Tat begangen worden ist, weil es im Verlauf dieses Autobahnteilstückes nur eine Stelle gibt, an welcher die Laxenburger Straße als Überführung über die Autobahn verläuft. Daher keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG 1950.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X07Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009