RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0205

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Mit der Tatortumschreibung "Wien 10, Autobahn A 23, Höhe Laxenburger Straße Richtung Süden" steht zweifelsfrei fest, in welchem Bereich der A 23 die Tat begangen worden ist, weil es im Verlauf dieses Autobahnteilstückes nur eine Stelle gibt, an welcher die Laxenburger Straße als Überführung über die Autobahn verläuft. Daher keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG 1950.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X07

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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