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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Den Parteien im Sinne des § 8 AVG ist gemäß § 44 Abs 1 StVO die Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung von Straßenverkehrszeichen und die Abschriftnahme zu gestatten. Es ist ihnen jedoch kein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt (Verordnungen gemäß § 43 StVO 1960) eingeräumt. Aus diesem Grund wird der Bfr nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, wenn ihm in einzelne ministerielle Verordnungsakten einschließlich der Verkehrszeichenpläne keine Einsicht gewährt worden ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X06Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009