RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0205

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
AVG §8;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Den Parteien im Sinne des § 8 AVG ist gemäß § 44 Abs 1 StVO die Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung von Straßenverkehrszeichen und die Abschriftnahme zu gestatten. Es ist ihnen jedoch kein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt (Verordnungen gemäß § 43 StVO 1960) eingeräumt. Aus diesem Grund wird der Bfr nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, wenn ihm in einzelne ministerielle Verordnungsakten einschließlich der Verkehrszeichenpläne keine Einsicht gewährt worden ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X06

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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