RS Vwgh 1986/10/24 84/17/0151

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 224 Abs 1 LAO Wr hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, soferne die Berufung nicht gemäß § 213 LAO Wr zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" iSd Gesetzesstelle (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches an die Behörde erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der vor der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen (Hinweis E 9.10.1989, 1354/79, E 27.11.1980, 2565/79, E 3.6.1982, 81/16/0059, E 15.9.1983, 83/16/0072 VwSlg 5804 F/1983, E 18.2.1983, 82/17/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170151.X02

Im RIS seit

24.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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